Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 779/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, 7002 Chur.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 14. August 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1979), ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. Oktober 2010 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1970); am 7. November 2010 wurde der gemeinsame Sohn Z.________ geboren. Nur wenige Wochen danach trennten sich die Ehegatten, worauf das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 18. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrief und ihn anhielt, das Land zu verlassen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 3. August 2011 ab. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (Nichteintretensentscheide des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 und des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 [Urteil 2C 538/2012]).
B.
Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden forderte X.________ in der Folge erneut wiederholt auf, das Land zu verlassen. Nachdem X.________ nicht mehr erreicht werden konnte, wurde er am 18. Juli 2012 zur Anhaltung ausgeschrieben und am 27. November 2012 in A.________ verhaftet. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ordnete noch gleichentags die Ausschaffungshaft an, welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 29. November 2012 bis zum 26. Februar 2013 bestätigte. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 bestätigt (Urteil 2C 57/2013). Am 21. Februar 2013 stimmte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden der Haftverlängerung bis zum 26. Juli 2013 zu; auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2013 [2C 276/2013]).
C.
Am 25. Juli 2013 stimmte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden einer weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Dezember 2013 zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden am 14. August 2013 ab.
D.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf Stellungnahme. Das Bundesamt für Migration äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den eingegangenen Stellungnahmen.
Erwägungen:
1.
Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB199 oder Artikel 49a oder 49abis MStG200 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:201 |
|
a | in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; |
b | in Haft nehmen, wenn: |
b1 | Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, |
b2 | ... |
b3 | konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 diese Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG205 nicht nachkommt, |
b4 | ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, |
b5 | der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. |
b6 | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
|
a | eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; |
b | eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. |
dokumentiert er selber, dass er sich nach wie vor der behördlichen Ausreiseanordnung widersetzt. Er erfüllt damit weiterhin die schon im Urteil 2C 57/2013 vom 20. Februar 2013 bejahten Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft (vgl. auch Urteile 2C 413/2012 vom 22. Mai 2012 E. 3.2; 2C 505/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.1). Diese wird auch nicht durch andauernde Renitenz des Verhafteten unverhältnismässig.
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots; zudem sei der Vollzug im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223 |
|
a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |
2.1. Nach Art. 76 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB199 oder Artikel 49a oder 49abis MStG200 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:201 |
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a | in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; |
b | in Haft nehmen, wenn: |
b1 | Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, |
b2 | ... |
b3 | konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 diese Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG205 nicht nachkommt, |
b4 | ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, |
b5 | der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. |
b6 | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223 |
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a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer hätte es in der Hand, das Wegweisungsverfahren zu beschleunigen, zumal ihm die Möglichkeit offen stehe, zum Zwecke der Beschaffung von Reisedokumenten mit der heimatlichen Vertretung in Verbindung zu treten. Die ägyptische Vertretung habe die Ausstellung eines Reisedokuments bisher nicht verweigert, sondern diese vom Abschluss offener Verfahren abhängig gemacht. Der Vollzug der Wegweisung gestalte sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer immer wieder Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren in Gang setze, als schwierig, aber keineswegs aussichtslos. Das Amt für Migration und Zivilrecht habe seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers jeweils in Abständen von weniger als zwei Monaten Vorkehren getroffen, so dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Rede sein könne. Sie stützt sich dabei auf zwei vom Bundesamt für Migration und vom kantonalen Amt für Migration und Zivilrecht erstellte Listen der vorgenommenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die Beschaffung von Reisepapieren beim ägyptischen Konsulat.
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zuletzt erwähnten Angaben nicht effektiv überprüft werden könnten, weil die konkreten Briefe oder Mails nicht in den Akten seien. Damit ist indessen nicht dargetan, dass die vorinstanzliche Sichtweise willkürlich wäre. Zudem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass er primär selber verpflichtet ist, bei seiner heimatlichen Vertretung Ausweispapiere zu beschaffen oder dabei mitzuwirken (Art. 89

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers - Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
a | zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; |
b | die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
c | Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 79 Maximale Haftdauer - 1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. |
|
a | die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; |
b | sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. |
Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223 |
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a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223 |
|
a | der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; |
b | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; |
c | die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. |
2.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Behörden auch eine Durchsetzungshaft anordnen könnten (Art. 78

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 78 Durchsetzungshaft - 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB217 oder Artikel 49a oder 49abis MStG218 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.219 |
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a | eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist; |
b | die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; |
c | die Ausschaffungshaft angeordnet wird; |
d | einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. |
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Besuchsrecht zum Sohn beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, der im Verfahren betreffend Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht mehr überprüft wird (vgl. Urteil 2C 168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3).
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Damit sind auch die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Winiger